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ALLGEMEINE

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§1 Allgemeines

 

Mit der Zahlung des Rechnungsbetrages oder der Unterschrift auf der Rechnung bzw. Lieferschein bestätigt der Kunde, daß er

a) die gekaufte Ware vollständig hinsichtlich Menge, Stückzahl, Gewicht und Größe erhalten hat,


b) offensichtliche oder unverzüglich erkennbare Mängel nicht bestehen.

FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK haftet weder dafür, daß die gekaufte Ware für die vom Einkaufsberechtigten beabsichtigten Zwecke geeignet ist, noch wird FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK ersatzpflichtig für irgendeinen Schaden, der im Zusammenhang mit der Weiterbearbeitung, Veräußerung oder Nutzung der Ware durch den Kunden oder einen Dritten auftreten könnte: letzteres gilt nicht, sofern bestimmte Eigenschaften zugesichert sind oder FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK ein grobes Verschulden trifft. Diese Bedingungen gelten grundsätzlich für alle Geschäfte mit dem Kunden. Die Vereinbarung bleibt beim Inhaber des Gewerbebetriebes, der sich durch Annahme der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung mit dem Inhalt dieser Vereinbarung einverstanden erklärt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden dem Abnehmer außerdem durch Anhang am Angebot der FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK zur Einsicht, Anerkennung und Kenntnis gegeben.

§ 2 Angebot

 

1.) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande.

2.) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Kunde darf solche Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen. Auf unser Verlangen sind sie an FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK zurückzugeben.

§ 3 Lieferumfang

 

1.) Technische Änderungen, die auf Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

2.) Angaben über Leistungen, Verbrauchswerte, Gewichtsangaben sind als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Der Kunde hat selbst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die aufgrund unserer Spezifizierung zum Betrieb oder Einbau der Anlage erforderlichen Medien (z. B. enthärtetes Frischwasser, Strom, Dampf, Heißwasser, Abläufe etc.) zur Verfügung stehen und erforderliche behördliche Erlaubnisse vorliegen.

§ 4 Preise

 

1.) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kosten-steigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhungen den Anstieg der allg. Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Kunde Unternehmer (§ 24 I Nr. 1 AGBG), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gem. der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen.

2.) Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders bestätigt oder angeboten : ab Werk, zzgl. Transportversicherung, frei Auslieferspedition am Empfangsort, ohne Aufstellung, auch dann, wenn eine Zerlegung in transportfähige Teile zwecks Lieferung erfolgt ist, zzgl. der am Tag der Lieferung geltenden Umsatzsteuer. Sonderwünsche des Kunden, wie z. B. beschleunigte Versandart, Spezialverpackung etc. werden, soweit möglich, gegen Berechnung der Mehrkosten ausgeführt.

3.) Ein etwa erforderlicher Anschluß an Versorgungsleitungen (Energie, Wasser, Abwasser etc.) ist, falls nicht ausdrücklich im Lieferumfang bestätigt, vom Kunden auf eigene Kosten zu veranlassen, wobei dies nur von konzessionierten Fachbetrieben vorgenommen werden darf.

4.) Sind wir zusätzlich mit dem Zusammenbau, der Aufstellung oder zur Überwachung des Anschlusses beauftragt, stellen wir auf Anforderung unsere Kundendienstmonteure zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen zur Verfügung, wobei hierfür ergänzend die Bestimmungen des § 11 gelten.

5.) Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche von FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Lieferung und Montage und den Abschluß der Arbeiten vereinbart werden. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, insbesondere Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen, werden, soweit sie durch uns durchgeführt werden, zusätzlich zu den jeweils gültigen Berechnungssätzen in Rechnung gestellt.

6.) Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten und nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen. Ist der Kunde Unternehmer und handelt dieser bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit, beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit.

7.) Bei Stundung oder Zahlungsverzug des Kunden können wir Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangen.

§ 5 Lieferung

 

1.) Teillieferungen sind innerhalb der von FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

2.) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, unter der Voraussetzung pünktlicher Einhaltung der Zahlungsvereinbarung wie z. B. Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vorgesehenen Frist versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde bzw. der Liefergegenstand vom Werk zum Versand gegeben worden ist. Montageleistungen, auch wenn sie von uns übernommen worden sind, sind nicht innerhalb der Lieferfrist auszuführen, außer dies wäre ausdrücklich von FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK bestätigt. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragsverpflichtung des Käufers voraus.

3.) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen die FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wozu auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmittel, behördliche Anordnungen usw. gehören, haben wir nicht zu vertreten. Solche Verzögerungen verlängern etwa verbindlich vereinbarte Lieferfristen um angemessene Zeit. Der Auftraggeber ist berechtigt, nach Ablauf von 3 Monaten nach dem ursprünglichen Liefertermin vom Vertrag zurückzutreten.

4.) Aus der Überschreitung vereinbarter Lieferfristen, die wir zu vertreten haben, stehen unserem Kunden folgende Ansprüche zu:

a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur im Fall unseres Verzuges und angemessener Nachfristsetzung mit ausdrücklicher Androhung der Ablehnung der Leistung nach Ablauf der Nachfrist möglich.

b) Im Falle unseres Verzugs kann Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes ohne Mehrwertsteuer und Transportversicherung der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung verlangt werden. Darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen, außer wir würden im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zwingend haften.

§ 6 Aufstellung

 

Erfolgt die Aufstellung vertragsgemäß durch FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK, gelten folgende Bestimmungen:

 

1.) Der Käufer hat für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge etc. entsprechende geeignete Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen. 2.) Vor Beginn der Aufstellung müssen alle Lieferungen und Leistungen des Käufers, insbesondere alle Maurer-, Zimmer-, Flies- und sonstige Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, daß die Aufstellung sofort und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

3.) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK zu vertretende Umstände, so hat der Käufer die zusätzlichen Kosten, insbesondere Wartezeit und evtl. zusätzlich erforderliche Anreisen zu tragen.

4.) Zu isolierende Flächen, für deren einwandfreie Beschaffenheit unser Kunde in jedem Fall die Gewähr übernimmt, sind in sauberem Zustand, ohne Unebenheiten, zur Verfügung zu stellen. Bei Raumisolierungen müssen die zu verkleidenden Flächen im Senkel gemauert und von Bauschutt und Mörtel gereinigt sein.

§ 7 Gewährleistung/Schadensersatz

 

1.) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Leistung unverzüglich zu überprüfen. Dabei festgestellte offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen schriftlich mitzuteilen.

2.) Wir leisten Gewähr für etwaige Mängel, mit denen unsere Erzeugnisse - es sei denn, es würde sich um gebrauchte Maschinen handeln, für die wir keine Gewährleistung übernehmen - zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs behaftet waren, falls im Auftrag nicht ausdrücklich anderweitige Zeiträume festgelegt worden sind, auf die Dauer von 12 Monaten. Die Gewährleistung gilt nur unter der Voraussetzung, daß unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen sorgfältig befolgt werden und der Kunde nicht selbst oder durch Dritte Reparaturen, Ersatzlieferungen oder sonstige Eingriffe in die gelieferten Erzeugnisse vorgenommen hat.

3.) Unsere Gewährleistung beschränkt sich darauf, daß wir alle vom Kunden nachzuweisenden Mängel durch ganze oder teilweise Ersatzlieferung oder Nachbesserung auf unsere Kosten binnen angemessener Frist beheben. Ersetzte Teile werden unser Eigentum, wobei wir mit unserem Kunden bereits im Voraus über den Eigentumsübergang einig sind.

4.) Schlägt die von FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK durchzuführende Gewährleistung innerhalb einer vom Kunden angemessen zu setzenden Nachfrist fehl, dann kann der Kunde angemessene Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

5.) Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder infolge sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Für erbrachte Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, für Ersatzlieferungen 6 Monate. Sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

6.) Bei der Lieferung von fabrikneuen Ersatzteilen beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Haben wir zusätzlich den Einbau übernommen, ab dem Tag des Einbaus, spätestens der Rechnungsstellung. Beim Verkauf von Ersatzteilen, deren Einbau wir nicht übernommen haben, beschränkt sich die Gewährleistung auf den Fall der unentgeltlichen Ersatzlieferung.

7.) Unsere Haftung entfällt,

- bei unerheblichen Mängeln, die den Wert oder Tauglichkeit zu dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nicht mindern und für Lieferteile, die durch ihre stoffliche Beschaffenheit oder nach der Art Ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, insbesondere Lieferteile, die in der Produktbeschreibung als Verschleißteile aufgeführt werden.

- Bei Mängeln, die auf fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind.

- Bei solchen Mängeln, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung, natürliche Abnützung und ungeeignete Betriebsmittel etc. zurückzuführen sind.



Für Fremderzeugnisse innerhalb unserer Lieferung beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen unsere Zulieferanten zustehen. Weitere Ansprüche unseres Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, auch von mittelbaren Schäden, außer wir würden aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft zwingend haften. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

§8 Zahlung

 

1.) Falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde oder von FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK schriftlich bestätigt ist, haben alle Zahlungen binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Ersatzteil- und Kundendienstrechnungen sind zahlbar sofort nach Erhalt ohne Abzug. Sind Zahlungstermine nach dem Kalender bestimmt, so sind bei deren Überschreitung die in § 4 Ziff. 7 genannten Verzugszinsen zu zahlen.

2.) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf etwa bestehende ältere Restschulden anzurechnen. Sind bereits Zinsen und Kosten entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

3.) Eine Zahlung ist erst erfolgt, wenn wir über den Betrag bedingungslos verfügen können. Im Falle von Schecks erst dann, wenn der Scheck ohne Vorbehalt eingelöst wurde.

4.) Unser Kunde kann gegen unsere Forderung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, der Unternehmer i.S. § 24 I Nr. 1 AGBG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts / öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wegen behaupteter Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen. Sonst kann der Kunde in diesem Fall ein Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe eines angemessenen Teils der Kaufpreisforderung geltend machen.

5.) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden nach Vertragsabschluß eine wesentliche vertragsgefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ein oder wird FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK diese erst nach Vertragsabschluß bekannt, sind wir zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Gegenleistung bewirkt wird oder Sicherheit geleistet wird. Dies auch, wenn der Kunde seinen Vertragsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt oder seine Zahlungen einstellt.

6.) Der Abnehmer erklärt sein Einverständnis, daß FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK bei Nichteinlösung seiner Lastschriften oder Schecks berechtigt ist, für jeden Einzelfall einen Gesamtbetrag von € 25,- für angefallene Rücklaufkosten, fremde Auslagen und eigene Bearbeitungsgebühren zu berechnen.

7.) Sofern die Waren nicht gegen bar bzw. Euroscheck sondern über den Kreditweg unter Beachtung besonderer Abmachungen geliefert werden, räumt der Einkaufsberechtigte der FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK das Recht ein, für den Fall einer Nichteinlösung eines in Zahlung gegebenen Schecks oder einer auf Anweisung des Einkaufsberechtigten von FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK in Umlauf gesetzten Lastschrift das sofortige gerichtliche Mahnverfahren gegen den Einkaufsberechtigten ohne weitere Mahnung einzuleiten.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

 

Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK aus jedem Rechtsgrund gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

1.) Wir behalten uns das Eigentum (gem. § 455 BGB) an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag soweit nicht Bestimmungen des Verbraucherschutzgesetztes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK schriftlich erklärt wird.

2.) Ist unser Kunde Unternehmer i. S. des § 24 I Nr. 1 AGBG, eine juristische Person des öffentlichen Rechts / öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt weiterhin folgendes:

a) Der Käufer darf gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen; im Falle der Pfändung gelieferter Ware durch Dritte ist er verpflichtet, den Vollzugsbeamten auf das Eigentumsrecht der Firma FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK aufmerksam zu machen und diesem selbst von der Pfändung durch eingeschriebenen Brief Kenntnis zu geben. Bei Vergleichsverfahren oder bei Konkursen gilt das Aussonderungsrecht im Sinne § 46 KO auf Ware und Erlös als vereinbart. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nach und macht die Firma FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK Eigentumsvorbehalt geltend, so kann in keinem Fall eingewendet werden, daß der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Gewerbes dienen müsse. Eine Pfändung gekaufter Gegenstände durch die FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK gilt nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt und den Herausgabeanspruch. Beim Verkauf an Dritte gehen die Entgelte für den Verkauf, bei einem Kreditverkauf die Kaufpreisforderung gegen den Dritten mit Eigentumsvorbehalt für die Firma FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK auf die Firma FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK über. Eingezogene Beträge sind für die Firma FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK eingenommen und gesondert aufzubewahren. Weiterverkauf in Gegenrechnung ist unzulässig. Der Verkäufer hat auf Verlangen der Firma FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK den Dritten von der Abtretung an die Firma FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK zu benachrichtigen. Der Käufer ist verpflichtet, die zugunsten der Firma FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK vorbehaltenen Eigentumsrechte dem Dritten zur entsprechenden Beachtung in geeigneter Form anzuzeigen.

b) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

c) Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK.

d) Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

1.) Die Haftung gegenüber FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK für alle Verbindlichkeiten übernimmt bei Einzelpersonen der Inhaber des Gewerbebetriebes. Ist der Inhaber des Gewerbebetriebes verheiratet, gilt als vereinbart, daß beide Ehepartner als Gesamtschuldner bis zur Tilgung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung gegenüber FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK haften. Nebenabreden sind unzulässig. Bedingungen, die zu diesem Vertrag im Widerspruch stehen, sind nur dann gültig, wenn sie in jedem Einzelfall ausdrücklich von der Firma FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK schriftlich gegenbestätigt sind. Reklamationen werden nur berücksichtigt, wenn diese unverzüglich bei Warenerhalt geltend gemacht werden.

2.) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen, FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK unverzüglich benachrichtigen und ggf. eine Abschrift des Pfändungsprotokolls übersenden. Kosten und Schäden trägt der Kunde.

§ 10 Schadensersatz

Wird der Vertrag von unserem Kunden nicht erfüllt, oder tritt er unberechtigt vom erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit eines höheren tatsächlichen Schadens 35 % des vereinbarten Vertragspreises für die Bearbeitung des Auftrags und für entgangenen Gewinn fordern. Ist der Liefergegenstand ausgeliefert, erhöht sich dieser Betrag um die Transportkosten und die Kosten einer eventuellen Aufarbeitung. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 11 Kundendienst

1.) Bei Reparaturen und Wartungsarbeiten stellen wir unseren Kundendienst nach Maßgabe der jeweils geltenden Berechnungssätze zur Verfügung.

2.) Kundendienstmonteure sind nicht berechtigt, Garantiezusagen und andere der Firma FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK verpflichtende Erklärungen abzugeben.

§ 12 Schlußbestimmung / Gerichtsstand

1.) Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und der AGB im Übrigen nicht berührt.

2.) Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehungen zu unserem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat. Gerichtsstand für alle rechtlichen Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen mit unserem Kunden ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts/ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen Erfüllungsort ist Donaueschingen. Gerichtsstand - auch für Wechsel- und Scheckklagen - ist Donaueschingen. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner Privatperson ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt.

Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen wurden dem Abnehmer außerdem bei der Angebotsübergabe durch Anhang am Angebot der FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK zur Einsicht, Anerkennung und Kenntnis gegeben. (Rückseite-Geschäftsbrief 1.Seite-Bei Fax als Anhang)



(Fassung September 2001)

FRANZ GROSSKÜCHENTECHNIK
Harald Franz
Am Tiefen Weg 3
78166 Donaueschingen

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